Fragen rund ums Ehrenamt

Allgemeine Fragen

Darf jemand unter 18 Jahren eine Übungsstunde leiten oder eine Mannschaft eigenständig betreuen?

Ja, wenn die Person geeignet ist. Übungsleiterlizenzen, andere Qualifikationsnachweise aber auch der Entwicklungsstand und die persönliche Reife sind Hinweise auf eine Eignung. Außerdem muss der Vereinsvorstand eine Beauftragung aussprechen. Falls möglich ist die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten abzufragen.

Müssen Übungsleiter/Trainer eine Lizenz haben?

Nein, für die Sportausübung ist eine Lizenz sicher nützlich, aber keine Voraussetzung für die Tätigkeit als Trainer oder Übungsleiter. Für den Versicherungsschutz durch die Sportversicherung benötigt der Übungsleiter/Trainer keine Lizenz. Wer Interesse an einer Ausbildung hat bekommt Informationen über Möglichkeiten zur Ausbildung über unser Sportbüro.

Muß ich Mitglied im SC Westfalia Kinderhaus sein?

Nein, eine Mitgliedschaft im SC Westfalia Kinderhaus ist keine Voraussetzung für eine Tätigkeit bei uns und hat auch keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz usw.

Kann ich für meine ehrenamtliche Tätigkeit beim SC Westfalia Kinderhaus ein Zeugnis bekommen?


Ja, ehrenamtlich Tätige haben die Möglichkeit mit einem Zeugnis für ihre Tätigkeiten beim SC Westfalia Kinderhaus ihre Bewerbungsunterlagen zu vervollständigen. Wir sind gerne bereit ein Zeugnis auszustellen, bitte meldet euch in unserem Sportbüro.

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Aus- und Weiterbildung

Übernimmt der SC Westfalia Kinderhaus die Kosten für eine Übungsleiter- oder Schiedsrichterausbildung?

Ja, der SC Westfalia Kinderhaus oder das Jugend- und Freizeitwerk Westfalia übernehmen die Kosten für die Aus- und Weiterbildung der Übungsleiter, Trainer und Schiedsrichter des Vereins ganz oder teilweise. Auskünfte zum genauen Ablauf erteilt unser Sportbüro.

Wo werden Aus- und Weiterbildungen angeboten?

In der Regel werden die Aus- und Weiterbildungen vom Stadtsportbund, dem Landessportbund oder durch die Sportverbände durchgeführt. Auskunft über einzelne Ausbildungsmaßnahmen, Vermittlung und Anmeldung erfolgt über das Sportbüro.

Honorar und Kostenerstattung

Werden mir Auslagen für meine Tätigkeit für den SC Westfalia Kinderhaus (Portokosten, Fahrtkosten, usw. ) erstattet?

Über die Kostenübernahme entscheidet der Vorstand des SC Westfalia Kinderhaus im Einzelfall. Die Kosten sind zum Teil über die Abteilungsetat gedeckt. Die Übungsleiter erhalten eine Aufwandsentschädigung, je nach Vereinbarung. Kosten die durch Materialkosten entstehen, werden nach vorheriger Rücksprache durch den Verein übernommen.

Ich bin arbeitslos und möchte mich ehrenamtlich engagieren, was muss ich beachten?

Sie müssen darauf achten, dass Ihr freiwilliges Engagement (einschließlich anderer nebentätigkeiten) ein Zeitbudget von 15 Wochenstunden nicht überschreiten darf ( 117 - 118 SGB III) Ansonsten besteht die Gefahr, dass Ihre Bezüge vom Arbeitsamt gekürzt werden.

Sind Einnahmen aus meiner ehrenamtlichen Tätigkeit steuerpflichtig?

Eine ehrenamtliche Mitarbeit begründet kein Arbeitsverhältnis; Aufwandsentschädigungen für konkret entstandenen und nachgewiesenen Aufwand sind steuerfrei und nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Als steuerfreie Einnahmen sind Aufwandsentschädigungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2100 Euro anzusehen. Der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig. 175 Euro monatlich/2.100 Euro jährlich sind steuer- und sozialversicherungsfrei.

Versicherungsschutz

Bin ich während meiner Tätigkeit für den SC Westfalia Kinderhaus versichert?

Der LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e.V. hat mit dem für die Vereine zuständigen Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung, der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), für solche Personen, die für den Verein tätig, aber nicht gegen Entgelt beschäftigt sind, ein Beitragspauschalabkommen vereinbart. Die Vereine führen pro Vereinsmitglied/Kalenderjahr einen Beitrag über die Sporthilfe e.V. an die VBG ab. Durch diese Beitragspauschale sind sämtliche Personen, unabhängig davon, ob sie Vereinsmitglieder sind oder nicht, unfallversichert, soweit sie für den Verein wie ein Arbeitnehmer und nicht im Rahmen ihrer mitgliedschaftlichen Pflichten unentgeltlich tätig werden und dabei einen Unfall erlitten haben.
Über diese Pauschalabkommen mit der Verwaltungsberufsgenossenschaft sind Übungsleiter gesetzlich unfallversichert. Darüber hinaus hat der SC Westfalia Kinderhaus seine Übungsleiter über das Versicherungsbüro der Sporthilfe e.V. versichert. Diese Versicherung deckt nicht nur Versicherungsfälle aller aktiven und passiven Sportler, sondern auch aller ehrenamtlichen Mitarbeiter, Übungsleiter, Schiedsrichter, Trainer und Helfer ab. Dennoch sind alle Rechnungen für Behandlungs- und sonstige Kosten in allen Fällen zuerst der eigenen privaten, gesetzlichen oder sonstigen Versorgungseinrichtung einzureichen. Alle Leistungen, die von einer gesetzlichen Krankenversicherung übernommen würden, werden von der Sportversicherung nicht erstattet. Der SC Westfalia Kinderhaus bietet seinen Ehrenamtlichen auch eine KFZ-Zusatzversicherung, die Schäden die am eigenen PKW entstehen und nicht durch die eigene Versicherung abgedeckt sind, übernimmt.

Sonderurlaub

Wann bekomme ich für meine Tätigkeiten Sonderurlaub bei meinem Arbeitgeber?

Arbeitnehmer/innen, die ehrenamtlich in der Jugendhilfe (z.B auch in unserem Sportverein) tätig sind, können für die leitende und helfende Tätigkeit,bei Jugendreisen, Jugendfreizeit- und Jugendsportveranstaltungen und internationalen Jugendbegegnungen ausgeübt wird, nach dem Sonderurlaubsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bis zu 8 Arbeitstage pro Kalenderjahr unbezahlten Sonderurlaub bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Der Verdienstausfall, der durch die unbezahlte Freistellung entsteht, kann mit Landesjugendplanmittel -nach Antragstellung- ausgeglichen werden.

Voraussetzungen:
Nur bei einem Arbeitgeber mit privatrechtlichem Status ( bei öffentlich, rechtlichem Status gibt es andere Vorschriften!) hat das Sonderurlaubsgesetz Gültigkeit. Arbeitgeber mit Sitz in Nordrhein-Westfalen (Dienstort im Geltungsbereich des Gesetzes NRW-) Anspruch auf Gewährung eines Sonderurlaubs besteht erst nach sechs Monaten, bei Arbeitnehmern unter 21 Jahren von drei Monaten, nach der Einstellung in den Betrieb des Arbeitgebers der unbezahlte Sonderurlaub muss dem Arbeitgeber mindestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme mitgeteilt werden (wir können die Erstattung des Verdienstausfalles gewähren, das Einverständnis zum unbezahlten Sonderurlaub muss der Arbeitgeber geben) es muß eine unbezahlte Freistellung erfolgen (es darf für den Zeitraum des Sonderurlaubs keine Lohn-/Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber vorgenommen werden) Träger (Jugendabteilung des Sportvereins, SSB/KSB, Fachverbandes) mit Sitz in Nordrhein-Westfalen (Landesgesetz nur für Nordrhein-Westfalen anwendbar) Grundlage dieser Freistellung ist das seit 1974 für Nordrhein-Westfalen bestehende Sonderurlaubsgesetz.

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